Die Immissionsgrenzwerte (IGW) in Anhang 7 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) wurden vom Bundesrat nach den Kriterien des Umweltschutzgesetzes derart festgelegt, dass bei ihrer Einhaltung Menschen, Tiere, Pflanzen, Böden usw. im allgemeinen vor schädlichen und lästigen Auswirkungen der Luftschadstoffe geschützt sind. Bei Überschreitungen sind die Behörden zu Massnahmen verpflichtet.

Link zur LRV: LRV

Tabelle mit den IGW für NO₂, PM10, PM2.5 und O₃: Auszug aus dem Anhang 7 der LRV